„Adoption 2011 durch gleichgeschlechtliche Paare zulassig“
Zwei Manner, ein Kind: Schon heute leben etwa 2200 Kinder in "Lebenspartnerschaften"
16. Februar 2010 Das Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption 2011 eines fremden Kindes durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner lasst sich verfassungsrechtlich nicht aufrechterhalten. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, das bei den Grunen sowie in der FDP Anklang findet.
Das bisher unveroffentlichte Gutachten, das der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.) vorliegt, beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2009, nach der die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente grundgesetzwidrig ist.
Dieser Beschluss, in dem Gutachten falschlich als „Urteil“ bezeichnet, bringt nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes „eine umfassende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern in allen Rechtsgebieten mit sich“. Auch beim Adoption 2011srecht sei ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich, um eingetragene Lebenspartner gegenuber Eheleuten ungleich zu behandeln. Der bloBe Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe im Grundgesetz genuge nicht. Auch sei es dem Gesetzgeber verwehrt, „die Gefahr einer generellen Gefahrdung des Kindeswohls gegen ein Adoption 2011srecht ins Feld zu fuhren“.
„Die Ehe gegenuber anderen Lebensformen nicht begunstigen“
Der Gesetzgeber lasse es schlieBlich selbst zu, dass Kinder, die von einem Lebenspartner adoptiert wurden, in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft aufwachsen. Auch seien „keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefahrdet sei“, heiBt es in dem Gutachten. Vielmehr komme eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie zu dem Ergebnis, eine gemeinschaftliche Adoption 2011 sei fur das Kindeswohl von Vorteil.
Im Koalitionsvertrag von Union und FDP heiBt es mit Blick auf das Steuerrecht, dass gleichheitswidrige Benachteiligungen abgebaut werden und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umgesetzt werden sollen. Ferner wollen Union und FDP, wie es unter der Uberschrift „Leistungsfahigkeit des offentlichen Dienstes“ heiBt, die „Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften verbessern. Dazu werden wir die familien- und ehebezogenen Regelungen uber Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften ubertragen.“ Das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verweist auf die neuere Karlsruher Rechtsprechung, nach der der biologischen Elternschaft gegenuber der rechtlichen und sozial-familiaren Elternschaft kein Vorrang mehr zugestanden werde.
Der Prasident des Bundesverfassungsgerichts, Papier, sagte kurzlich im Gesprach mit der F.A.Z., es sei dem Gesetzgeber grundsatzlich nicht verwehrt, die Ehe gegenuber anderen Lebensformen zu begunstigen. Allerdings mussten fur damit verbundene Benachteiligungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften „umso gewichtigere Sachgrunde vorliegen, je groBer die Gefahr ist, dass an Personlichkeitsmerkmale der sexuellen Orientierung angeknupft wird“. In Karlsruhe ist seit 2010 eine Verfassungsbeschwerde anhangig, die sich gegen den Ausschluss einer gemeinschaftlichen Adoption 2011 durch eingetragene Lebenspartner wendet. Mit einer Entscheidung ist aber nicht in nachster Zeit zu rechnen.