Osterreich Adoption 2011
Osterreichisches Sachrecht des Jahres 2010
Die Adoption 2011 wird in den §§ 179-186a ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied muss zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit den Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfugige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern fur das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parantelsystem vor.
Osterreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der AuslandsAdoption 2011 sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall groBe Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoption 2011sfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem osterreichischen Kinderheim lebt.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER ADOPTION 2011 IN OSTERREICH im Jahr 2010
2.1. Annahme an Kindes Statt
Die grundsatzliche rechtliche Regelung der Annahme an Kindes Statt, die am 17.Februar 1960 neu gestaltet wurde, am 1.Juli d.J. in Kraft trat und seit dem einigen Novellierungen unterworfen war (32), findet sich im Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter den §§179 ? 185. Zwischen Adoptierenden und Adoptiertem wird ein Rechtsverhaltnis hergestellt, wie es sonst nur durch eine eheliche Abstammung zwischen Eltern und Kind entstehen kann.
§179 befasst sich mit der Person des Annehmenden, wobei fur den Adoptierenden die Voraussetzung der "Eigenberechtigung" besteht, d.h. er oder sie muss voll geschaftsfahig sein, also zurechnungsfahig sein und das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Eine Adoption 2011 steht sowohl Ehepaaren als auch alleinstehenden Personen offen, wobei eventuell bereits vorhandene leibliche Kinder rein rechtlich keinen Hinderungsgrund darstellen.
Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person ist nur zulassig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind bzw. in diesem Fall darf in der Regel nur gemeinsam adoptiert werden, wobei in diesem Punkt eine Reihe von Ausnahmen bestehen:
So kann nach §179 Abs. 2 ein Ehegatte z.B. alleine annehmen, wenn der Ehepartner die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfullt, wenn dessen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, die eheliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren nicht mehr existiert oder es andere wichtige Grunde gibt, die die Annahme durch nur einen der Eheleute rechtfertigen.
Nach §179 Abs 3 ist ein Vormund, ein Sachwalter, ein Kurator oder nur ein vorlaufiger Beistand als Annehmender ausgeschlossen. Dies gilt so lange, bis er oder sie von ihren Aufgaben unter Rechnungslegung und Nachweis des ungeschmalerten Kindesvermogens entbunden ist. Hier soll verhindert werden, dass sich der behordlich bestellte Verwalter der Annahme an Kindes Statt nur zur Vertuschung schlechter Vermogensverwaltung bedient.
Eine Adoption 2011 kommt nach §179a durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Wenn der oder die Angenommene nicht eigenberechtigt ist, wird der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen (leibliche Eltern bzw. ein Elternteil oder das Jugendamt).
Laut §180 sind folgende Altersbestimmungen zu beachten: der Wahlvater muss das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben, wobei diese Altersgrenzen unterschritten werden konnen, wenn
- ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen annehmen will
- Ehepartner gemeinsam ein Kind annehmen wollen und dieses schon seit geraumer Zeit "wie ein eigenes" in der Familie lebt (z.B. in einem Dauerpflegeverhaltnis)
Zwischen den Annehmenden und dem Kind muss ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren bestehen. Dieser Zeitraum kann bei bereits bestehendem Eltern-Kind-Verhaltnis geringfugig unterschritten werden. Bei der Adoption 2011 eines Verwandten sowie bei der Annahme eines leiblichen Kindes des Ehepartners ist eine Altersdifferenz von 16 Jahren ausreichend.
Nach §180a muss der Antrag vom Gericht bewilligt werden, wenn zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine der leiblichen Elternschaft nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
In diesem Fall hat die Adoption 2011 dem "Wohl des minderjahrigen Kindes" zu dienen. Dies bedeutet laut den Ausfuhrungen des ABGB, dass "durch die Adoption 2011 eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist".
Etwas ausfuhrlicher befasst sich §178a mit dem unbestimmten Gesetzesbegriff des Kindeswohls: "Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Personlichkeit des Kindes und seine Bedurfnisse, besonders seine Anlagen, Fahigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmoglichkeiten, sowie die Lebensverhaltnisse der Eltern entsprechend zu berucksichtigen".
Weiters: der "[...] Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen und erfasst das korperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes", und "bei Beurteilung des Kindeswohls kommt es auf die gesamte Lebenssituation an, in der sich das Kind befindet".
Soll mit der Adoption 2011 ein anderes Ziel erreicht werden, wie z.B. im Fall der Annahme eines Erwachsenen, ist weder ein schriftlicher Vertrag (Adoption 2011svertrag kann auch mundlich abgeschlossen werden) noch eine gerichtliche Bewilligung notwendig. Im Fall der Volljahrigkeit muss jedoch ein gerechtfertigtes Anliegen des Adoptierenden oder des Angenommenen vorliegen, das eine Adoption 2011 begrundet, so z.B. die Ubergabe eines Unternehmens oder die Adoption 2011 einer Person, die lange Zeit in der Familie des Annehmenden wie ein leibliches Kind gelebt hat.
Um die Interessen der eventuell vorhandenen leiblichen Kinder des oder der Adoptierenden zu wahren, ist die Bewilligung der Annahme zu versagen, wenn deren Unterhalt oder Erziehung gefahrdet waren oder die Adoption 2011 den Zweck verfolgt, leibliche Kinder zu schadigen. Ansonsten sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten.
§181 regelt anschlieBend die einzelnen Zustimmungserfordernisse, bei deren Fehlen eine gerichtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf:
- die Eltern des minderjahrigen Wahlkindes
- der Ehepartner des Annehmenden
- der Ehepartner der Wahlkindes
Das Zustimmungsrecht dieser Personen entfallt jedoch, wenn sie selbst als gesetzliche Vertreter des Kindes den Adoption 2011svertrag abgeschlossen haben, sie zu einer verstandigen AuBerung dauerhaft unfahig sind oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
Eine verweigerte Zustimmung kann auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes gerichtlich ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Grunde fur die Weigerung vorliegen.
Die Zustimmung zu einer Annahme erfolgt nach einem im AuBerstreitgesetz geregelten Verfahren (AuBStrG §§ 258, 259).
Daruber hinaus sind auch jene Personen gesetzlich festgelegt, denen man im Rahmen eines Adoption 2011sverfahrens ein Anhorungsrecht einraumt. Dies sind nach §181a das Wahlkind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, der Vater und die Mutter eines volljahrigen Wahlkindes, die Pflegeeltern und das zustandige Jugendamt. Hier ist das Gericht lediglich verpflichtet, sich mit den Argumenten der Anhorungsberechtigten auseinander zu setzen, nicht jedoch, ihnen zu folgen.
Das Anhorungsrecht entfallt, wenn eine der oben genannten Personen oder das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter den Adoption 2011svertrag geschlossen hat bzw. wenn die Anhorung der Person nicht moglich ist oder mit unverhaltnismaBigen Schwierigkeiten verbunden ware. Obwohl die GroBeltern des Wahlkindes nicht zu den Anhorungsberechtigten zahlen, sind sie trotzdem berechtigt, im Adoption 2011sverfahren dann einzuschreiten, wenn es im Hinblick auf das Wohl des Kindes notwendig erscheint. Gleiches gilt fur die Kinder des oder der Annehmenden.
§§182?183a beschreiben die familienrechtlichen, erbrechtlichen und namensrechtlichen Auswirkungen einer Adoption 2011. So hat sie, kurz gesagt, die gleichen Rechtswirkungen wie eine eheliche Abstammung. Zwischen den Annehmenden mit ihren leiblichen Kindern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte wie zwischen leiblichen Eltern, Geschwistern und Kindern, mit dem Unterschied, dass die Adoption 2011 kein Ehehindernis zwischen dem Adoptivkind und einem leiblichen Kind des Annehmenden darstellt.
Das Adoptivkind wird gegenuber den Wahleltern erbberechtigt und unterhaltsverpflichtet. Es hat den Familiennamen des oder der Adoptierenden zu tragen; eine gesonderte Antragstellung auf Namensanderung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dem Namenswechsel wird durch die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde Ausdruck gegeben.
Das Erbrecht des Wahlkindes ist jedoch auf den Nachlass der Adoptiveltern beschrankt. Es besteht in Folge kein Anrecht auf das Erbe von Verwandten der Adoptiveltern (deren Eltern oder Geschwister). Jedoch bleibt der Erbanspruch des Adoptierten gegenuber seinen leiblichen Eltern und Verwandten aufrecht, er oder sie ist also doppelt erbberechtigt.
Beim Tod des Adoptivkindes stehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor den leiblichen Eltern.
Bezuglich Unterhaltspflicht konnen die leiblichen Eltern nur dann herangezogen werden, wenn die Adoptiveltern nicht mehr in der Lage sein sollten, fur ihr angenommenes Kind zu sorgen. Der oder die Angenommene ist im umgekehrten Fall vorrangig seinen Adoptiveltern gegenuber unterhaltsverpflichtet.
Abgesehen von Erbrecht und Unterhaltspflicht erloschen alle weiteren rechtlichen Anspruche des Adoptivkindes in Bezug auf die leiblichen Eltern.
§§184-185a behandeln die Frage des Widerrufs und der Aufhebung einer Adoption 2011. So kann die Bewilligung einer Adoption 2011 von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht mit ruckwirkender Kraft widerrufen werden. Grunde dafur sind:
- mangelnde Eigenberechtigung des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption 2011, es sei denn, er oder sie will nach ihrer Erlangung den Vertrag fortsetzen
- mangelnde Eigenberechtigung des Kindes, das selbst den Vertrag geschlossen hat, auBer der gesetzliche Vertreter oder das Wahlkind stimmen nach Erlangung der Eigenberechtigung der Annahme nachtraglich zu
- eine Adoption 2011 durch mehrere Personen, die im Moment des Vertragsabschlusses nicht verheiratet waren
- eine Annahme, die vorwiegend aus Grunden der Weiterfuhrung des Familiennamens der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters durchgefuhrt wurde bzw. eine rechtswidrige sexuelle Beziehung verdecken sollte
- auf Antrag eines Vertragsteiles, so kein Vertrag in schriftlicher Form existiert und wenn seit dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr als funf Jahre vergangen sind
Weiters besteht die Moglichkeit der Aufhebung einer Adoption 2011, die im Gegensatz zum Widerruf keine ruckwirkende Gultigkeit besitzt:
- wenn die Zustimmung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch betrugerische Absicht oder durch Zwang zustande gekommen ist und der Betroffene die Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Tauschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt
- durch das Gericht, wenn durch die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjahrigen Kindes ernstlich gefahrdet ware
- auf Antrag des Adoptivkindes, wenn dies nach Scheidung oder Nichtigerklarung der Ehe der Adoptiveltern oder nach dem Tod der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters dem Wohl des Kindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen der von der Aufhebung betroffenen Adoptivmutter oder des Adoptivvaters entgegen steht
- ein Elternteil und das Kind die Aufhebung beantragen
Die Aufhebung einer Adoption 2011 kann nur gegenuber beiden Adoptiveltern erklart werden, auBer im Fall deren Scheidung.
auBer im Fall deren Scheidung. Laut §185 werden mit der Aufhebung der Annahme samtliche familienrechtliche und namensrechtliche Beziehungen zur Adoptivfamilie aufgelost, dagegen die zu den leiblichen Eltern wieder in Kraft gesetzt.
Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Annahme an Kindes statt wird reguliert durch das AuBer Streit Gesetz in §§257-260.
So wird dem Wahlkind in §257 Abs. 2 ab der Vollendung des 14.Lebensjahres volle Prozessfahigkeit eingeraumt, d.h. es hat das Recht, im Verfahren selbstandig vor Gericht zu handeln.
Nach §258 haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklarungen personlich vor Gericht abzugeben, wenn dies nicht mit unverhaltnismaBigen Schwierigkeiten verbunden ist. In einem solchen Fall sind schriftliche Erklarungen genugend. Jeder Zustimmungsberechtigte kann seine Erklarung auch durch eine bevollmachtigte andere Person abgeben.
Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklarung und auf einer Vollmacht muss offentlich, d.h. vom Notar oder vom Gericht beglaubigt sein, wobei diese Beglaubigung nicht fruher als drei Monate oder ein Jahr (wenn das Kind seit mindestens sechs Monaten in Pflege bei Annehmenden ist) vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung der Annahme stattfinden kann.
Nach Abs. 3 konnen die Vertragsteile in ihrem Antrag festlegen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhorungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtstrager, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des oder der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (InkognitoAdoption 2011). Jedoch mussen dem oder der Abgebenden die personlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse und der Leumund des oder der Annehmenden allgemein beschrieben werden. Somit wird die gesetzlich nicht erlaubte Blankozustimmung zu einer Adoption 2011 verhindert.
§260 legt den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses fest, der folgende Informationen enthalten muss:
- den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und ?ort, die Staatsangehorigkeit, den Beruf, den Wohnort der Vertragsteile und den Madchennamen der Ehefrau
- die ausgesprochene Bewilligung des Gerichts
- den Familiennamen, den das Adoptivkind durch die Adoption 2011 erhalten hat bzw. Hinweis auf die Beibehaltung des eigenen Namens
- die Angabe des Tages, an dem die Annahme in Kraft getreten ist
- gegebenenfalls die Einwilligung des einen leiblichen Elternteils in das Erloschen seiner Rechtsbeziehungen zum Kind zugunsten des neuen Elternteils
Der Bewilligungsbeschluss ist zu begrunden. Im Besonderen muss ausgefuhrt werden, inwiefern die Adoption 2011 dem Wohl des Kindes dient und dass ein echtes Eltern-Kind-Verhaltnis besteht bzw. zu erwarten ist.
2.2. Adoption svermittlung 2010
Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt wird in Osterreich durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geregelt.
So erklart §24, dass die Vermittlung Minderjahriger dem Jugendwohlfahrtstrager vorbehalten ist. Des weiteren findet sich wiederum, wie auch schon im ABGB ausgefuhrt, der Hinweis auf das Wohl des Minderjahrigen, dem die Adoption 2011 zu dienen habe und die nur durchzufuhren sei, wenn begrundete Aussicht auf eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Unzulassig ist es, fur die Vermittlung Entgelt zu verlangen.
Auch Trager der freien Jugendwohlfahrt konnen fur die Durchfuhrung von Adoption 2011svermittlungen anerkannt werden, jedoch nur, wenn deren ordnungsgemaBe Durchfuhrung gewahrleistet ist. Die Voraussetzungen dafur sind in §8 des JWG bestimmt:
So haben freie Trager, die den Wunsch haben Adoption 2011en durchzufuhren, bei der zustandigen Landesregierung einen Antrag zu stellen, die deren Eignung uberpruft. Bei positivem Bescheid unterliegt der freie Trager in Folge der Aufsicht der Landesregierung, die, bei Vorhandensein schwerer Missstande, die Eignungsfeststellung widerrufen kann.
§25 legt die Vermittlung von Minderjahrigen ins Ausland in den Verantwortungsbereich der Landesgesetzgebung. Im Wiener JWG findet sich als Voraussetzung fur eine AuslandsAdoption 2011, dass ohne sie das Wohl des Kindes gefahrdet ware.
Weiters wird die Annahme an Kindes Statt in den einzelnen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen (L-JWG) geregelt. Bis auf geringfugige Abweichungen sind diese in ihren Ausfuhrungen nahezu deckungsgleich.
Bezuglich der in der offentlichen Jugendwohlfahrt Beschaftigten setzt das Wiener JWG voraus, dass "das [...] Personal fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein" muss
(§6, Abs. 1), d.h. dass "die mit der Aufgabe der Sozialarbeit betrauten Bediensteten das Diplom einer Akademie fur Sozialarbeit oder das Zeugnis uber die Abschlussprufung an einer Lehranstalt fur gehobene Sozialberufe bzw. Fursorgeschule erworben haben" (Abs. 6).
Nach Abs. 12 ist fur die in der offentlichen Jugendwohlfahrt Bediensteten Supervision anzubieten und die Landesregierung hat fur eine entsprechende Aus- und Fortbildung Sorge zu tragen (Abs. 13).
Fur die Zusprechung einer generellen Pflegebewilligung, die sowohl fur die Adoption 2011 eines Kindes, als auch fur die Betreuung eines Pflegekindes Voraussetzung ist, sind die rechtlich festgelegten Kriterien eher sparlich. Neben dem im ABGB festgelegten Mindestalter der Adoptiveltern beschreibt das Wiener JWG (§ 22 Abs. 5) einige AusschlieBungsgrunde:
- ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankungen oder Auffalligkeiten, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefahrdet erscheinen lassen
- gerichtliche Verurteilung wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefahrdet erscheinen lassen
- Betreuungsmangel bei leiblichen Kindern
- Sonstige Grunde, die das Wohl des Kindes gefahrdet erscheinen lassen
Weiters hat der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem naturlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Es sind jedoch Ausnahmen moglich, wenn es zum Wohle des Kindes ist (Abs. 6).
Im Unterschied zum WrJWG (und auch zur Salzburger JWO) findet sich im steirischen Pendant in §23 Abs. 10 der Auftrag an die Landesregierung, "nahere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen fur die Erteilung der Pflegebewilligung [...] zu erlassen". Dem wurde von der Steiermarkischen Landesregierung in der "Verordnung uber die Voraussetzungen fur die Erteilung der Pflegebewilligung" vom 4.Mai 1992 Rechnung getragen.
§§30-31 befassen sich explizit mit der Annahme an Kindes statt, wobei deren Inhalt eine Wiederholung von §§24 und 25 JWG darstellt
Wie lauft eine Adoption 2011 in Osterreich eigentlich ab?
Die erste Anlaufstelle fur die Vermittlung eines Adoptivkinds sind bei Inlands- und AuslandsAdoption 2011en die Jugendamter in den Bezirken. Sie prufen auch alle Eignungsvoraussetzungen von Adoptivelternwerber.
Mindestvoraussetzung fur eine Adoption 2011 laut dem Gesetz 2010
Das Mindestalter fur Ehepaare, die ein Kind adoptieren wollen, sollte 28 Jahre bei der Frau und 30 Jahre beim Mann sein. Mann muss nicht verheiratet sein, Ehepaare mussen allerdings beide fur die Adoption 2011 verantwortlich zeichnen. Auch Singles konnen adoptieren.
Adoptiveltern sollten ein offenes Wesen und eine starke Personlichkeit haben, das Kind als wertvoll ansehen und Verstandnis fur die abgebenden Mutter haben. Personliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden genau gepruft. Naturlich sollten die Adoptiveltern eine ausreichend groBe Wohnung haben. Es wird alles dafur getan, dass das Kind nicht noch einmal durch das soziale Netz fallen kann.
Im Rahmen der Bewerbung sind dem Jugendamt in der Regel vorzulegen:
- beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch, hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch, hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Bestatigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Staatsburgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Einverstandniserklarungen der leiblichen Eltern und der zukunftigen Geschwister (falls vorhanden)
- Vollmacht der leiblichen Eltern
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern
Der Adoption 2011svertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss uber die Bewilligung des Adoption 2011svertrags wird vom zustandigen ortlichen Pflegschaftsgericht gefasst. Vor der Entscheidung hat das Gericht alle Adoption 2011svoraussetzungen zu prufen und zusatzlich die vorgeschriebenen Zustimmungen einzuholen und Anhorungen durchzufuhren.
InlandsAdoption 2011
In Osterreich gibt es viel mehr Paare, die sich ein Kind wunschen, als Kinder, die zur Adoption 2011 freigegeben werden. Diese Tendenz besteht schon seit Jahrzehnten.
Es ist immer eine schwierige Entscheidung fur die leibliche Mutter, ihr Kind anderen Menschen fur immer anzuvertrauen. Es widerspricht offenbar zu sehr dem Mutterbild in unserer Gesellschaft. Kein Wunder also, dass die meisten Frauen den scheinbar leichteren Weg gehen, namlich das Kind abtreiben zu lassen.
Falls sich die Mutter aber doch zu einer Adoption 2011sfreigabe entschlieBt, kann sie zwischen drei Formen der Adoption 2011 wahlen:
Zeitlicher Ablauf einer Adoption 2011
Grundsatzlich sollte nichts vor der Geburt endgultig entschieden werden, weil die Eltern ihr Kind eventuell doch noch behalten wollen, wenn es geboren ist. Relativ viele zunachst zur Freigabe entschlossene Mutter uberlegen es sich dann doch noch einmal. Auch den Adoptiveltern bleibt damit eine Enttauschung erspart.
In Wien kann die Mutter entweder bei der zustandigen Sozialarbeiterin der MAG ELF oder bei unserem Verein „Eltern fur Kinder Osterreich“ Beratung, Information und Begleitung im gesamten Verlauf der Entscheidungsfindung und Durchfuhrung der Adoption 2011 erhalten. Sie legt die Form der Adoption 2011 fest, also ob sie eine Inkognito-, eine halboffene oder offene Adoption 2011 will.
Die Adoptivwerber bereiten sich im Rahmen der Ausbildung auf die Adoption 2011 vor und beantragen eine Pflegestellenbewilligung.
Nachdem es wesentlich mehr Adoptivwerber gibt als Kinder zur Adoption 2011 frei gegeben werden ensteht meist eine betrachtliche Wartezeit. Wenn Adoptivweber ausgewahlt werden, Eltern eines bestimmten Kindes zu werden, bekommen sie einen Anruf vom Referat fur Adoption 2011 und Pflege.
Die ausgewahlten Adoptiveltern haben bei einem Neugeborenen dann meist einen Tag und eine Nacht Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und konnen das Kind, so es sein Gesundheitszustand zulasst, bereits wenige Tage nach der Geburt aus dem Spital ubernehmen.
Erst nach einem halben Jahr in der Adoptivfamilie wird die Adoption 2011 auch rechtsgultig. Diese Zeit ist wichtig, um zu sehen, wie es den Adoptiveltern mit dem Kind und dem Kind bei seinen neuen Eltern geht.
Wahrend dieser sechs Monate kann die Adoption 2011 von beiden Seiten ruckgangig gemacht werden. Selten aber doch kommt es vor, dass die leibliche Mutter die Adoption 2011sfreigabe zuruck nimmt und sich doch zu einem Leben mit ihrem Kind entschliesst.
Die Adoption 2011 muss gerichtlich bewilligt werden. Nach dem Gesetz muss auch der Vater des Kindes, sofern er bekannt ist bzw. die Vaterschaft anerkannt hat, der Adoption 2011 zustimmen. Diese Zustimmung kann aber durch das Gericht ersetzt werden. Die Eltern der leiblichen Mutter konnen nicht uber den Willen der Mutter hinweg die Adoption 2011 veranlassen. Ihre Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn sie noch minderjahrig ist.
Vorraussetzungen fur Adoptivwerber 2010
Eine Pflegestellenbewilligung ist Voraussetzung. Diese wird von der zustandigen Behorde ausgestellt. Es werden ausfuhrliche Gesprache gefuhrt, Hausbesuche gemacht, die Wunsche des Paares und seine Belastbarkeit erfasst und eine arztliche Untersuchung veranlasst. Erst nach positiver Beurteilung aller Fakten erteilt die Behorde die Pflegestellenbewilligung Das Gesetz sieht nicht vor, dass Adoptivwerber verheiratet sein mussen. Allerdings werden in der Praxis Adoptivkinder fast ausschlieBlich an vereheiratete Paare vermittelt.
Das Mindestalter fur die Adoptivmutter liegt bei 28 Jahren, fur den Adoptivvater bei 30 Jahren. Wenn zu dem Adoptivkind bereits eine Beziehung besteht, kann diese Altersgrenze unterschritten werden. In der Praxis sind Adoptivwerber meist wesentlich alter. Das Gesetz sieht kein Hochstalter vor, die Behorde achtet jedoch genau auf die Belastbarkeit, die Lebensenergie und die personlichen Begabungen, die einer Eltern-Kind-Beziehung forderlich sind.
Wartezeit
Die Wartezeit ergibt sich durch die groBe Zahl an Adoptivwerberpaaren und die geringe Zahl an zur Adoption 2011 frei gegebenen Kindern. Die Aufgabe der Vermittlungsstellen besteht darin, fur jedes Kind die besten Eltern zu suchen.
Es gibt fur Adoptivwerber kein Recht auf ein Kind, es gibt aber das Recht des Kindes auf Eltern.
Die ungefahre Wartezeit ist in den einzelnen Bundeslandern sehr unterschiedlich und betragt mehrere Jahre. Diese Zeit sollte zur Vorbereitung auf die Adoption 2011 genutzt werden.