Schweiz Adoption 2011
Welches sind die schweizerischen Anforderungen an kunftige Adoptiveltern im Jahr 2010?
Gemass Art. 264-269c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mussen Sie folgende Voraussetzungen erfullen:
Allgemein
- Aufgrund Ihrer personlichen, gesundheitlichen, familiaren, sozialen, erzieherischen und materiellen Situation mussen Sie Gewahr bieten fur eine langfristig gute Betreuung, Unterhalt und Ausbildung des Adoptivkindes. Sie mussen in der Lage und bereit sein, dieses Kind wie ein eigenes anzunehmen und in seiner Entwicklung zu fordern und zu unterstutzen.
- Sie mussen wahrend mindestens einem Jahr fur Erziehung und Pflege des Kindes im gemeinsamen Haushalt gesorgt haben, sofern die im Herkunftsland erfolgte Adoption 2011 in der Schweiz nicht direkt anerkannt wird.
- Ist das Kind urteilsfahig, so ist zur Adoption 2011 seine Zustimmung notwendig.
- Die Eltern des Kindes mussen der Adoption 2011 zustimmen. Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von 6 Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. Von der Zustimmung kann abgesehen werden, wenn sich der betreffende Elternteil nicht ernstlich um das Kind gekummert hat, unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt langer abwesend oder dauernd urteilsunfahig ist.
Gemeinschaftliche Adoption 2011
- Sie mussen mindestens 5 Jahre verheiratet oder beide mindestens 35 Jahre alt sein.
- Sie mussen mindestens 16 Jahre alter als das Kind sein.
EinzelAdoption 2011
- Eine unverheiratete Person kann adoptieren, wenn sie mindestens 35 Jahre alt ist.
- Sie konnen das Kind Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin adoptieren, wenn Sie mindestens 5 Jahre verheiratet sind (StiefkindAdoption 2011).
- Sie mussen mindestens 16 Jahre alter als das Kind sein.
- Ehepaare durfen nur gemeinschaftlich adoptieren. Die EinzelAdoption 2011 eines Kindes durch eine verheiratete Person ist nur moglich, wenn sie mindestens 35 Jahre alt ist und der andere Ehegatte dauernd urteilsunfahig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.
Einschrankungen
- Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt die gemeinsame Adoption 2011 eines Kindes wie auch die Adoption 2011 des Kindes des Partners oder der Partnerin gesetzlich verwehrt.
- Die Adoption 2011 einer mundigen oder entmundigten Person ist nur moglich, wenn eigene Nachkommen fehlen.
Wichtig
Wer ohne die erforderlichen behordlichen Bewilligungen ein Kind aus dem Ausland zur spateren Adoption 2011 in der Schweiz aufnimmt, macht sich strafbar (Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoption 2011subereinkommen und uber Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoption 2011en (BG-HAU, SR 211.221.31, Artikel 22 ff)).
Wichtigste Aufgaben der Zentralen Behorde des Bundes
Koordination in der Schweiz
Als Folge des Beitritts zum Haager Adoption 2011subereinkommen (HAU; SR 0.211.221.311), das seit 1. Januar 2010 fur die Schweiz in Kraft ist, wurden in der Schweiz 26 kantonale Zentrale Behorden sowie die Zentrale Behorde des Bundes eingerichtet und zahlreiche Gesetze angepasst. Die Zentrale Behorde des Bundes setzt sich aktiv fur den Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen und mit den kantonalen Zentralen Behorden sowie den Vermittlungsstellen ein. Vertreter von Bund und Kantonen treffen sich regelmassig in Arbeitsgruppen, um aktuelle Verfahrensprobleme zu besprechen und Adoption 2011sablaufe so weit als moglich zu vereinheitlichen und zu optimieren. Zudem berat die Zentrale Behorde des Bundes die Kantone in Rechtsfragen und informiert sie regelmassig uber die bisherigen Erfahrungen mit den anderen Vertragsstaaten des HAU. Fur die direkte Beratung von Adoption 2011sinteressierten sind jedoch die kantonalen Zentralen Behorden zustandig.
Als Zentrale Behorde des Bundes fungiert der Fachbereich Internationales Privatrecht beim Bundesamt fur Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Kommunikation mit den auslandischen Zentralen Behorden
Die Zentrale Behorde des Bundes wirkt bei internationalen Adoption 2011en, die unter dem HAU abgewickelt werden, als Drehscheibe zwischen den kantonalen und auslandischen Zentralen Behorden. Die von den Kantonen eventuell in Zusammenarbeit mit den Vermittlungsstellen vorbereiteten Adoption 2011sdossiers (s. Seite 'Herkunftslander') werden von der Zentralen Behorde des Bundes auf Vollstandigkeit uberpruft und anschliessend an die auslandischen Behorden weitergeleitet. Umgekehrt werden Entscheide und Unterlagen wie Kinderdossiers von den auslandischen Zentralen Behorden entgegen genommen und den kantonalen Zentralen Behorden zugestellt.
Nebst bilateralen Treffen mit auslandischen Zentralen Behorden vertritt die Zentrale Behorde des Bundes die Schweiz im Bereich der internationalen Adoption 2011en auch in internationalen Gremien, wie beispielsweise an der Haager Konferenz fur internationales Privatrecht. Dabei werden Anwendungsschwierigkeiten des Ubereinkommens diskutiert und nach Losungen gesucht.
Aufsicht uber die Adoption 2011svermittlungsstellen
Seit 1. Januar 2003 hat die Zentrale Behorde des Bundes die Aufsichts- und Bewilligungskompetenz uber alle in der Schweiz tatigen Adoption 2011svermittlungsstellen inne. Mittels Fragebogen und Gesprachen wird evaluiert, ob die Bewilligung zur Ausubung der Adoption 2011svermittlung erteilt bzw. verlangert werden kann. Die Bewilligung ist auf bestimmte Lander beschrankt und befristet.
Adoption 2011svermittlungsstellen
Die in der Schweiz anerkannten Vermittlungsstellen
Der Beizug einer in der Schweiz akkreditierten Adoption 2011svermittlungsstelle ist freiwillig, aber empfehlenswert. Es gibt Herkunftslander, welche deren Mitwirken sogar verlangen (Bolivien, Athiopien etc.). Die Vermittlungsstellen konnen Adoption 2011swillige in vielfaltiger Hinsicht beraten und unterstutzen, beispielsweise beim Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen, Einholen der Ubersetzungen und Beglaubigungen sowie – dank ihrer Kontakte mit auslandischen Behorden und Vermittlungsstellen – beim eigentlichen Adoption 2011sverfahren im Herkunftsland. Teilweise betreuen und begleiten sie die Adoptiveltern auch noch nach der im Ausland oder in der Schweiz erfolgten Adoption 2011.
Die Vermittlung von Adoptivkindern in die Schweiz ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist jeweils auf ein Herkunftsland beschrankt und zeitlich befristet. Zustandig fur die Erteilung ist seit dem 1. Januar 2003 die Zentrale Behorde des Bundes (s. Seite: Aufgaben des Bundes). Adoption 2011svermittlungsstellen sind keine gewinnorientierten Unternehmen und mussen uber Erfahrung in der Vermittlung verfugen sowie uber Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhaltnisse im Herkunftsland des Kindes. Sie sollten Gewahr dafur bieten, dass das Adoption 2011sverfahren rechtlich korrekt ablauft und das Wohl und die Grundrechte des Kindes gewahrt bleiben. Sie besitzen jedoch keine Entscheidungsbefugnisse im Adoption 2011sverfahren.
Herkunftslander
Allgemeine Hinweise zu den Landerinformationen
- Die folgenden Informationen wurden fur Adoption 2011swillige mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengestellt.
- Sie betreffen nur Staaten, die dem Haager Adoption 2011subereinkommen beigetreten sind.
- In Ausnahmefallen werden Kurzinformationen zu Nicht-Vertragsstaaten veroffentlicht.
- Die Landerinformationen werden laufend erganzt und angepasst. Es besteht deshalb keine Gewahr fur Vollstandigkeit und Aktualitat der nachfolgenden Angaben. Hinweise nimmt die Zentrale Behorde des Bundes gerne entgegen.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Haager Konferenz fur internationales Privatrecht
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen Adoption 2011 und einer VollAdoption 2011?
In der Schweiz vollzogene Adoption 2011en haben immer die Wirkung einer VollAdoption 2011. Dies bedeutet, dass alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Angehorigen enden und zur Adoptivfamilie begrundet werden. Zu diesen Rechten und Pflichten zahlen insbesondere die gegenseitige gesetzliche Unterhalts- und Unterstutzungspflicht sowie die Erbberechtigung. Einzelne Herkunftslander sprechen nur eine einfache Adoption 2011 aus, die beispielsweise zur Folge hat, dass das fruhere Eltern-Kind-Verhaltnis teilweise weiter besteht oder das Adoptivkind die Schweizerische Nationalitat der Adoptiveltern nicht erlangt. Eine solche einfache Adoption 2011 wird in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihr im Herkunftsland zukommen. Sofern ein Vertragsstaat des Haager Ubereinkommens die einfache Adoption 2011 kennt, ist dies bei den Informationen zu den einzelnen Herkunftsstaaten erwahnt. Bei solchen Adoption 2011en ist im Rahmen des auslandischen Adoption 2011sverfahrens unbedingt darauf zu achten, dass das Einverstandnis zur allfalligen nachtraglichen Umwandlung in eine VollAdoption 2011 vorliegt (Art. 26 und 27 HAU). Die Zentralen Behorden der Herkunftslander konnen Ihnen nahere Auskunft uber die Art der Adoption 2011 und deren Wirkungen erteilen.